Gemäss Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ würgte und diese als Folge davon das Bewusstsein verloren hat. In Kombination mit dem ärztlich festgestellten geröteten Rachen, den Schluckstörungen und der leichten Druckdolenz im Halsbereich liegen damit genügend Hinweise vor, dass sich D.________ als Folge des Würgens zwischenzeitlich in Lebensgefahr befand. Der Bewusstseinsverlust ist ein eindeutiger Hinweis auf die vom Bundesgericht als Kriterium für eine Lebensgefahr genannte Hirndurchblutungsstörung aufgrund einer beeinträchtigten oder gar unterbrochenen Atmung. Die Ausführungen von Dr. med. R.________ vom 12. Mai 2021 stehen dazu in keinem Widerspruch.