Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich.