Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen (CORNELIA MEIER, Die Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 76 mit Hinweis auf BURKHARD MADEA, a.a.O., Ziff. 3.8.2 S. 167 [von überlebenden Opfern beschriebene Symptome bei Angriffen gegen den Hals]; MAEDER, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; SGMR, a.a.O., Ziff. 4.4.2 S. 20).