Als Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Tatbestands im Zusammenhang mit Strangulationen ist das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 heranzuziehen (Hervorhebungen durch die Kammer): Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten