Zu ergänzen ist lediglich, dass sich die Einwirkung auf D.________ mit dem Kniestoss ins Gesicht im oberen Bereich einer einfachen Körperverletzung bewegt, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 11.3.2 Gefährdung des Lebens Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der geänderten Anklageschrift wurde unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens angeklagt. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Auch hier kann grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (pag. 1304 ff., S. 29 ff.