In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen, da der Beschuldigte die Geschädigte klarerweise verletzen wollte: So hat der Beschuldigte D.________ verfolgt und als er sie gefunden hat, unerwartet von hinten angegriffen. Es war damit sein eigentliches Ziel, D.________ körperlich zu schädigen. Folglich sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands erfüllt. 25 Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.