_ handelt es sich klarerweise nicht bloss um eine über das gesellschaftlich geduldete Mass gehende Einwirkung auf eine Person, zumal die genannten Verletzungen mit erheblichen Schmerzen einhergegangen sind (pag. 567 f.). Ferner ist davon auszugehen, dass es eine gewisse Zeit gedauert hat, bis die Schwellung am Auge sowie das Monokelhämatom wieder abgeheilt sind. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung ist damit klarerweise überschritten. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 5 StGB ist folglich erfüllt.