1303 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss erstelltem Sachverhalt hat D.________ durch den Übergriff des Beschuldigten ein Gesichtstrauma, eine starke Schwellung am rechten Auge mit einem Hyposphagma, Rötungen am rechten Arm und ein Hämatom an der rechten Hand erlitten. Bei der hierbei erfolgten Attacke auf D.________ handelt es sich klarerweise nicht bloss um eine über das gesellschaftlich geduldete Mass gehende Einwirkung auf eine Person, zumal die genannten Verletzungen mit erheblichen Schmerzen einhergegangen sind (pag.