I.1. der geänderten Anklageschrift kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nur noch die einfache Körperverletzung geprüft werden. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als nach Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung] an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Kammer schliesst sich sowohl den rechtlichen Ausführungen wie auch der Subsumtion der Vorinstanz vorbehaltlos an, wobei letztere zum besseren Verständnis wiedergegeben werden (pag. 1303 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss erstelltem Sachverhalt hat D.