in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft stehen dazu nicht in einem Widerspruch, da davon ausgegangen wird, dass sie die Strangulation bewusst nicht (mehr) erwähnte. Im Ergebnis kann jedoch offen gelassen werden, ob zuerst der Kniestoss und danach das Würgen und die Ohnmacht erfolgte oder umgekehrt. Folgender Sachverhalt gilt demnach als erstellt: Am 15. August 2020, ca. 03:45 Uhr, hat der Beschuldigte D.________ auf der Strasse unvermittelt von hinten angegriffen, auf sie eingeschlagen und sie anschliessend zu Boden gerissen, ihren Kopf nach unten gezogen und sein Knie in ihr Gesicht gestossen.