24 teren medizinischen Berichten von einer erfolgten Strangulation ausgegangen (pag. 569 und pag. 619). Der im Arztbericht festgehaltene Ablauf, wonach der Beschuldigte D.________ zuerst würgte, sie danach das Bewusstsein verlor und zu Boden ging, woraufhin der Beschuldigte ihr den Kniestoss versetzte, ist vor diesem Hintergrund naheliegend. Die Aussagen von D.________ in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft stehen dazu nicht in einem Widerspruch, da davon ausgegangen wird, dass sie die Strangulation bewusst nicht (mehr) erwähnte.