_ schilderte bei der Untersuchung, sie sei stranguliert worden und daraufhin kurz bewusstlos geworden. Wie bereits ausführlich analysiert, zeichnete sich das Aussageverhalten von D.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden durch äusserste Zurückhaltung aus – sie bemühte sich immer wieder, den Beschuldigten nicht zu belasten oder bereits bekannte Vorwürfe zu relativieren. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung dürfte sie das Erlebte hingegen ohne diese Zurückhaltung beschrieben haben: Es ging darum, ihre Verletzungen zu behandeln, wofür die Ärztinnen und Ärzte darauf angewiesen waren, zu wissen, wie diese entstanden sind.