Gestützt auf die Aussagen von D.________ gegenüber dem medizinischen Personal und ihrer Mutter sowie in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hat die Kammer insbesondere keine Zweifel, dass D.________ bei diesem Vorfall zwischenzeitlich das Bewusstsein verloren hat. Im Weiteren erachtet die Kammer trotz der fehlenden Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft als erstellt, dass diese Ohnmacht dadurch ausgelöst wurde, dass der Beschuldigte D.________ würgte. Massgebliche Beweismittel sind hierzu die medizinischen Unterlagen. D.________ schilderte bei der Untersuchung, sie sei stranguliert worden und daraufhin kurz bewusstlos geworden.