Ihre Schilderungen erfolgten demnach im Vertrauen und nicht im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren. In Kombination mit den Schamgefühlen bei weiteren Kontakten mit dem Beschuldigten dürfte D.________ ihrer Mutter kaum erfundene Vorfälle oder Verletzungen berichtet haben. Nach dem Gesagten wird der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. und I.2. der geänderten Anklageschrift mit Ausnahme der Textpassage «nebst zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper» als erstellt erachtet. Gestützt auf die Aussagen von D.________