Seine Aussagen vermögen somit nichts am Beweisergebnis zu ändern. Er konnte oder wollte sich schlicht nicht mehr daran erinnern und schloss damit einhergehend bzw. konsequenterweise die Möglichkeit nicht aus, D.________ so zugerichtet zu haben. Innere Widersprüche oder ausweichende Antworten können in seinen Aussagen demgegenüber nicht erkannt werden (vgl. pag. 1293, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat in Bezug auf das Kerngeschehen konstant entweder gesagt, er könne sich nicht erinnern, oder die Aussage verweigert. Die Angaben von D.________ werden schliesslich auch von ihrer Mutter bestätigt.