599 Z. 73 f.). Er habe eine Flasche Whisky und eine Flasche Wein getrunken (pag. 599 Z. 80). In seiner Einvernahme vom 3. Februar 2021 sagte er aus, dass es sein könne, dass er D.________ so zugerichtet habe. Sie seien beide betrunken gewesen und er wisse nicht genau, was passiert sei (pag. 733 Z. 290). An der Schlusseinvernahme, vor der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung verweigerte er die Aussage (pag. 601 Z. 48 ff., pag. 1137 Z. 12 und pag. 1614 Z. 28 ff.). Seine Aussagen vermögen somit nichts am Beweisergebnis zu ändern.