der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Staatsanwaltschaft hat sie damit einhergehend den Ablauf umgekehrt geschildert, mutmasslich um die Bewusstlosigkeit auch ohne Strangulation erklären zu können: Zuerst den Knieschlag, dann die Bewusstlosigkeit (pag. 766). Gegenüber dem medizinischen Personal hatte sie zunächst das Würgen, danach die Bewusstlosigkeit und zuletzt den Knieschlag geschildert (pag. 567). Der Beschuldigte sagte aus, sich an nichts mehr erinnern zu können, da er besoffen gewesen sei (pag. 598 Z. 18 ff.). Sie hätten einen Streit gehabt, er sei nach draussen gegangen und wisse nicht, was danach passiert sei (pag. 599 Z. 73 f.).