das Bewusstsein aufgrund einer Strangulation durch den Beschuldigten vorübergehend verloren hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie dies dem medizinischen Personal sonst so geschildert hätte. Dass sie die Strangulation bei der Staatsanwaltschaft nicht erwähnte, dürfte sich damit erklären lassen, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belasten wollte und den Ablauf nur soweit schilderte, als es zur Erklärung der sichtbaren Verletzungen erforderlich war. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1297 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).