Es sei eine vage Erinnerung. Danach wisse sie nichts mehr, weil sie in Ohnmacht gefallen sei (pag. 765 f. Z. 196 ff.). Ihre Schilderungen stehen im Einklang mit den festgestellten Verletzungen und decken sich weitestgehend mit denjenigen gegenüber dem medizinischen Personal. Eine Strangulation erwähnte sie bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr. Wie die Vorinstanz geht die Kammer jedoch davon aus, dass der gegenüber dem medizinischen Personal geschilderte Ablauf dem tatsächlichen Ablauf am nächsten kommt und D.________ das Bewusstsein aufgrund einer Strangulation durch den Beschuldigten vorübergehend verloren hat.