Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Einzig der Erwägung der Vorinstanz, wonach D.________ den Vorfall in ihrer ersten Einvernahme «in den grundsätzlichen Zügen bestätigt» haben soll, kann nicht gefolgt werden: Die schliesslich angeklagte Version des Sachverhalts hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch niemandem (auch nicht den Ärzten) geschildert. Sie konnte den angeklagten Sachverhalt somit nicht bestätigen. Später am selben Tag wurde D.________ im Notfallzentrum des Q.________(Spital) untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung gab sie an, sie sei um Mitternacht von ihrem Ex-Freund auf der Strasse angegriffen worden (von hinten, plötzlich). Dieser habe sie stranguliert.