Im Anzeigerapport wurde denn auch festgehalten, dass D.________ – aus Sicht des Schreibenden – der Mut verlassen habe, Aussagen zu machen, und sie angegeben habe, dass sie so schnell wie möglich zur Mutter gehen wolle (pag. 575). Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung dieses (Aussage-)Verhalten von D.________, das einem typischen Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt entspricht, ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt (pag. 1293 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.