Hervorzuheben sind die Beschreibungen eines leicht geröteten Rachens ohne Hinweis auf einen Infekt, von Schluckstörungen sowie von leichter Druckdolenz im Bereich der rechten Halsmuskulatur. Diese lassen sich zwanglos mit einer Strangulation erklären und stehen im Einklang mit der von D.________ geschilderten vorübergehenden Bewusstlosigkeit. D.________ wurde erstmals direkt im Anschluss an das Ausrücken der Polizei einvernommen. Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte sie einzig aus, dass sie von ihrem Ex-Freund plötzlich von hinten angegriffen worden sei (pag. 595 Z. 43), und bestätigte damit, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handelt. Mehr wollte sie nicht sagen.