Die in der Anklageschrift konkret aufgeführten Verletzungen von D.________ gehen nach dem Gesagten ohne weiteres aus der Fotodokumentation und den medizinischen Berichten hervor. Sie werden als erstellt erachtet. Die in der Anklageschrift zusätzlich erwähnten «zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper» können hingegen aufgrund der fehlenden Spezifizierung diesem Sachverhalt nicht zugeordnet werden und werden deshalb – im Einklang mit der Vorinstanz – nicht als erstellt erachtet. Hervorzuheben sind die Beschreibungen eines leicht geröteten Rachens ohne Hinweis auf einen Infekt, von Schluckstörungen sowie von leichter Druckdolenz im Bereich der rechten Halsmuskulatur.