21 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft führte der behandelnde Arzt des Q.________(Spital) aus, dass es durch die Strangulation anamnestisch zu einer kurzen Bewusstlosigkeit gekommen sei. Innere Verletzungen hätten sich keine gefunden. Im Zeitpunkt der Konsultation habe zudem keine Lebensgefahr bestanden. Eine Strangulation sei je nach Ausmass und Dauer aber potentiell lebensgefährlich. Die bei der Konsultation festgestellten Verletzungen sollten folgenlos abheilen (pag. 619). Die in der Anklageschrift konkret aufgeführten Verletzungen von D._