der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschuldigte mit der Attacke von hinten und den Kniestoss gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat, erübrigt sich aufgrund des Verschlechterungsverbots. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz sei das Folgende erwähnt: Eine erste Meldung an die Polizei erfolgte, da der Beschuldigte an der O.________ (Strasse) in angetrunkenem Zustand herumschrie (Atemalkohol 0.7 mg/l und positives Resultat auf Kokain und THC). Gegenüber den eintreffenden Polizisten sagte