Der Sachverhalt zum objektiven Tatgeschehen gemäss Ziff. I.1. und I.2. der geänderten Anklageschrift wird mit Ausnahme der Textpassage «nebst zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper» als erstellt erachtet. Dasselbe gilt für die subjektive Seite (Wissen und Willen) betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ziff. I.2., 2. Absatz der geänderten Anklageschrift). Es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1287 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).