Durch das Würgen von D.________ bis zur Bewusstlosigkeit habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich sowie in skrupelloser Weise eine unmittelbare Lebensgefahr für D.________ herbeigeführt, da der Beschuldigte um den Umstand gewusst habe, dass man einen Menschen in Lebensgefahr bringen kann, wenn man ihm das Atmen verunmöglicht bzw. die Luft- und Blutzufuhr zum Gehirn abschneidet (Ziff. I.2. der geänderten Anklageschrift.). 11.2 Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich an: Der Sachverhalt zum objektiven Tatgeschehen gemäss Ziff.