_ habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, ein wichtiges Organ von D.________, namentlich das Auge bzw. die Augen, unbrauchbar zu machen, ihr arge und bleibende Entstellungen am Gesicht oder eine andere schwere Schädigung am Körper zuzufügen (Ziff. I.1. der geänderten Anklageschrift). Im Rahmen des nächtlichen Angriffs gemäss Ziff. 1. habe der Beschuldigte D.________ derart gewürgt, dass sie das Bewusstsein verloren und Spuren bzw. Rötungen am Hals sowie Schluckstörungen aufgrund der Strangulation davongetragen habe. Durch das Würgen von D.___