Die Tatsache, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine Hinweise zu häuslicher Gewalt gefunden werden konnten, ändert an diesen Feststellungen nichts (pag. 817 f.). Auch der Umstand, dass D.________ zunächst ankündigte, sie resp. ihre Mutter habe Fotos von alten Verletzungen auf dem Mobiltelefon, diese Fotos dann aber nicht festgestellt werden konnten oder eingereicht wurden, vermag diese Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen (pag. 464, pag. 768 Z. 292 ff., pag. 777 Z. 218 f. und pag. 788 Z. 300). Insbesondere, da die Tendenz von D.________, die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu relativieren, stimmig in das festgestellte Gesamtbild passt.