Ihre Schilderungen stimmen zudem insofern mit den Aussagen des Beschuldigten überein, als auch er grundsätzlich bestätigte, dass die Beziehung von Streit und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Ihre Schilderungen wirken umso glaubhafter, als der Beschuldigte mit seinem Aussageverhalten eine äusserst geringschätzende Haltung gegenüber D.________ offenbarte. Angesichts dieser Haltung ist das von D.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten gut vorstellbar. Die Tatsache, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine Hinweise zu häuslicher Gewalt gefunden werden konnten, ändert an diesen Feststellungen nichts (pag.