__ demnach nicht, wenn sie ihre Aussagen teilweise relativierte oder im Strafverfahren im Vergleich zu ihren Angaben bei den medizinischen Untersuchungen weniger belastende Aussagen machte. Aufgrund ihrer Bemühungen, den Beschuldigten zu schützen, kann umso mehr darauf abgestellt werden, wenn sie dennoch belastende Aussagen machte. Ihre Schilderungen stimmen zudem insofern mit den Aussagen des Beschuldigten überein, als auch er grundsätzlich bestätigte, dass die Beziehung von Streit und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war.