Der Beschuldigte war gleichzeitig eine enge Bezugs- und Vertrauensperson für D.________, und die Distanzierung von ihm führte für sie zu einem emotional schwierigen Dilemma. Es ist bekannt und nachvollziehbar, dass das Aussageverhalten von Opfern häuslicher Gewalt aus diesen Gründen bisweilen erwartungswidrig ausfällt. Es untergräbt die Glaubwürdigkeit von D.________ demnach nicht, wenn sie ihre Aussagen teilweise relativierte oder im Strafverfahren im Vergleich zu ihren Angaben bei den medizinischen Untersuchungen weniger belastende Aussagen machte.