17 zu halten, und rasch gewalttätig wird und zuschlägt. Dies schliesst aus, dass die Aggressionen des Beschuldigten alleine an der spezifischen Konstellation mit D.________ liegen und daher (nach Ansicht des Beschuldigten) ihre Schuld sind. 10.5.6 Aussagen von N.________ N.________, ehemaliger Nachbar der beiden in L.________, schilderte ebenfalls einen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte D.________ geschlagen und er anschliessend auf ihn [N.________] habe losgehen wollen (pag. 795 Z. 105 f.).