_ angesichts der Lage ihrer Tochter und ihre eigene Angst vor dem Beschuldigten hervor. M.________ hat zwar selber keine Vorfälle unmittelbar miterlebt, ihre Aussagen können daher die Vorfälle nicht direkt bestätigen, untermauern jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Tochter. 10.5.5 Aussagen des Strafklägers Die Aussagen des Strafklägers betreffend den Beschuldigten und die Beziehung zwischen D.________ und dem Beschuldigten passen ebenfalls ins Bild und ergänzen dieses stimmig. So führte er insbesondere aus, D.________ sei mehrfach weinend zu ihm gekommen, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (pag. 667 Z.40 ff.).