769 Z 339, pag. 777 Z. 212 ff.). Hervorzuheben ist dabei etwa die fast beiläufige Bemerkung von D.________, wonach ihre Mutter sie ein paar Mal gesehen habe, als sie ein blaues Auge gehabt habe (pag. 769 Z. 339). Die Schilderungen gegenüber der Mutter dürften aus Scham, dass der Beschuldigte sie schlecht behandelt und sie trotzdem immer wieder zu ihm zurückkehrte, ebenfalls eher beschönigend als aggravierend ausgefallen sein (vgl. pag. 784 Z. 156 ff.), was sich anschaulich an der falschen Angabe des Tatorts bezüglich des Vorfalls vom 31. Januar 2021 zeigt. Aufgrund der Widerwilligkeit von D.__