1620 Z. 11). Seine spärlichen Angaben zu den konkreten Vorwürfen, das pauschale Abstreiten und seine Schuldzuweisungen lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft erscheinen. Hervorzuheben ist allerdings, dass er – in Übereinstimmung mit D.________ – grundsätzlich bestätigte, die Beziehung sei von Streit, «Hassliebe» und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Darauf ist abzustellen. Die von ihm genannten Gründe für die Auseinandersetzungen hingegen