756 Z. 136). Nachdem er offenbar bemerkt hatte, dass seinem abstreitenden Aussageverhalten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden kein Glauben geschenkt wird, und er sich wiederholt in Widersprüche verstrickt hatte, verweigerte er weitere Aussagen. Auch an der Berufungsverhandlung verweigerte er bei den Fragen zur Sache weitgehend die Aussage. Bezeichnend sind aber seine Ausführungen, wonach es in seiner Beziehung zu D.________ Liebe und Hass gegeben habe, was zu «nicht guten Sachen» geführt habe (pag. 1617 Z. 34; vgl. pag. 1620 Z. 11).