Schliesslich entstammt diese Episode – entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach D.________ keine Vorfälle von sich aus erwähnt habe – einer freien Erzählung. 10.5.3 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind ebenfalls durchwegs beschönigend ausgefallen. Zwar gestand er in allgemeiner Weise ein, dass es zwischen ihm und D.________ wiederholt zu Streit und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war (pag. 505 Z. 43 f., pag. 506 Z. 66 ff., pag. 599 Z. 73, pag. 645 Z. 58 ff., pag. 647 Z. 149, pag. 730 Z. 183 und Z. 193 f. und pag. 733 Z. 306).