Es ist nicht davon auszugehen, dass D.________ ein so aussergewöhnliches Objekt wie ein Honigglas genannt hätte, wenn sie den Beschuldigten mit erfundenen Vorfällen hätte belasten wollen. Zur Glaubhaftigkeit trägt sodann ihre Beschreibung bei, wonach ihr daraufhin «ziemlich schwindlig» geworden sei und sie die Wohnung verlassen habe (pag. 499 Z. 64 f.). Bei einem erfundenen Vorfall wäre eine deutlich dramatischere Schilderung der Verletzungsfolgen zu erwarten. Schliesslich entstammt diese Episode – entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach D.________ keine Vorfälle von sich aus erwähnt habe – einer freien Erzählung.