15 (pag. 641 Z. 38 ff.). Besonders eindrücklich ist zudem ihre Schilderung, wonach ihr der Beschuldigte mit einem 1 kg-Honigglas von hinten gegen den Hinterkopf und danach mit der flachen Hand gegen ihr rechtes Ohr geschlagen habe (pag. 499 Z. 63 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass D.________ ein so aussergewöhnliches Objekt wie ein Honigglas genannt hätte, wenn sie den Beschuldigten mit erfundenen Vorfällen hätte belasten wollen.