Es trifft zu, dass D.________ zuweilen erst auf Nachfrage erzählte, was passiert war. Suggestionen oder ein wahrheitswidriges Bestätigen von Vorhalten ist jedoch entgegen der Verteidigung nicht erkennbar (siehe sogleich zu den einzelnen Anklagepunkten; insbesondere Ziff. 12.3.2 unten). Dieses Aussageverhalten passt denn auch zu ihrer grundsätzlichen Zurückhaltung, den Beschuldigten zu belasten, und lässt ihre Aussagen deshalb nicht unglaubhaft erscheinen. Wo D.________ die durch den Beschuldigten erlebte Gewalt und die dadurch ausgelöste Angst schilderte, imponieren ihre Aussagen. Hervorzuheben sind etwa die bereits zitierten Aussagen bei der Polizei vom 15. August 2020, wonach es