Dies trifft auch vorliegend zu. So entschied sich D.________ etwa am 13. Juni 2020 unmittelbar nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu einer Strafanzeige und zeigte sich in der gleich darauffolgenden Einvernahme entschlossen, über das Vorgefallene zu berichten und sich vom Beschuldigten zu trennen (pag. 459, pag. 499 ff. Z. 50 ff. und pag. 502 Z. 172). Auch nach dem Vorfall vom 31. Januar 2021 war sie zunächst bereit, Aussagen zu machen (pag. 638 f.). Später relativierte sie ihre Aussage oder gab an, sich nicht zum Vorgefallenen äussern zu wollen (z.B. pag. 640 ff.). Es trifft zu, dass D.________ zuweilen erst auf Nachfrage erzählte, was passiert war.