ihre Angaben gegenüber dem medizinischen Personal dürften jeweils am nächsten an das tatsächlich Vorgefallene kommen. Solche Aussagen der ersten Stunde sind denn auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 E. 8.c). Dies trifft auch vorliegend zu.