So versuchte sie, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten, nahm ihn über weite Strecken sogar in Schutz und schob sich teilweise selbst die Schuld für die wiederholten Eskalationen zu. Eine Aggravation ist damit einhergehend nicht ansatzweise erkennbar. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Übergriffe oft schwerer waren und häufiger erfolgten, als von ihr ge-