783 Z. 110 ff.). D.________ gab gegenüber der angerückten Polizei zwar Auskunft, verortete die Tat jedoch in einen Zug statt bei sich zu Hause, weil sie ihrer Mutter gegenüber nicht zugeben wollte, dass sich der Beschuldigte bei ihr aufgehalten hatte (pag. 623 und pag. 638 f.). Am 2. Februar 2021 wollte sie keine Angaben zur Sache mehr machen, gab jedoch an, mit der «ganzen Sache» abschliessen zu wollen. Sie sei erleichtert, dass ihr «Ex-Freund» nun in Haft sei und sie endlich ihre Ruhe habe vor ihm.