Die erste Strafanzeige hat D.________ am 13. Juni 2020 selber erstattet, als sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten persönlich den Polizeiposten aufsuchte und dort den konkreten Vorfall sowie die seit Monaten andauernde häusliche Gewalt durch den Beschuldigten schilderte und angab, keine Zukunft mehr zu sehen mit dem Beschuldigten (pag. 459, pag. 499 ff. Z. 50 ff. und pag. 502 Z. 172). Wenig später, am 15. August 2020, kam es erneut zu einem Zwischenfall, bei dem ein Passant die Polizei avisierte (pag.