Gleichzeitig war es ihr offenbar ein Anliegen, wahrheitsgemäss auszusagen (pag. 774 Z. 125) und die schwierigen Erlebnisse hinter sich zu lassen (pag. 775 Z. 156 und pag. 776 Z.175). Vor dem Hintergrund dieses inneren Konflikts und der nachvollziehbar begründeten psychischen Belastung genügen die inhaltlichen Aussagen, die zu Protokoll gegeben wurden, um das Konfrontationsrecht des Beschuldigten als gewahrt zu betrachten. Insbesondere, da die Verteidigung darauf verzichtete, die Darstellung von D.________ mit Ergänzungsfragen in Frage zu stellen. Die Aussagen von D.________ sind verwertbar. 10.5 Allgemeine Erwägungen