Auch zum Zwischenfall mit dem Strafkläger sowie zu den zahlreichen Polizeieinsätzen äusserte sich D.________ (pag. 765 Z. 176 ff.). Im Zeitpunkt dieser Einvernahmen hatte sich D.________ – entgegen ihren Aussagen vom 2. Februar 2021 – dazu entschlossen, es nochmals mit dem Beschuldigten zu versuchen. Sie wollte ihn unterstützen und vor den Folgen der Strafverfolgung bewahren (pag. 763 Z. 92 ff., pag. 768 Z. 300 und pag. 778 Z. 257). Dies unterstreicht die Qualität jener belastenden Aussagen, die sie dennoch zu Protokoll gab. Gleichzeitig war es ihr offenbar ein Anliegen, wahrheitsgemäss auszusagen (pag.