12 Z. 122 ff.). Zum Vorfall vom 15. August 2020 äusserte sie sich ebenfalls inhaltlich und machte dabei – entgegen der Verteidigung – einige durchaus präzise Schilderungen (pag. 765 f. Z. 196 ff.). Zu den zahlreichen Vorfällen, welche sie am 13. Juni 2020 zur Anzeige gebracht hatte, wollte sie zwar zunächst nichts sagen, hat sich auf konkrete Vorhalte hin dann aber dennoch dazu geäussert (pag. 773 f. Z. 87 ff.; Drohungen: pag. 776 Z. 170 ff.). Auch zum Zwischenfall mit dem Strafkläger sowie zu den zahlreichen Polizeieinsätzen äusserte sich D._____