je mit Hinweisen). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde mit den Einvernahmen von D.________ bei der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2021 formell und materiell gewahrt (zuerst Einvernahme als Zeugin, danach Einvernahme als Privatklägerin). D.________ hat sich in diesen Einvernahmen zu den einzelnen Vorwürfen inhaltlich geäussert. Den Vorfall vom 31. Januar 2021 beschrieb sie relativ ausführlich (pag. 763 ff.